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   SG Düsseldorf, 24.11.1997 - S 4 KR 107/94   

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SG Düsseldorf, 24.11.1997 - S 4 KR 107/94 (https://dejure.org/1997,6810)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.1997 - S 4 KR 107/94 (https://dejure.org/1997,6810)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 1997 - S 4 KR 107/94 (https://dejure.org/1997,6810)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.11.1997 - S 4 KR 107/94
    Die von J angewandte und vom Gutachter als immunmodulatorische Therapie bezeichnete Behandlung enstspreche dagegen nicht den Anforderungen des BSG-Urteils vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 - wonach eine Behandlungsmethode erst dann zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören könne, wenn die Erprobung abgeschlossen sei und über Qualität und Wirkungsweise der neuen Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden könnten.

    Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Kosten der immunmodulatorischen Therapie durch J nach den Kriterien der Rechtsprechung des BSG zur Erstattungsfähigkeit von Behandlung nach Außenseitermethoden (vgl. BSG Urteil vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 - und vom 16.09.1997 - 1 RK 28/95, 1 RK 30/95, 1 RK 32/95, 1 RK 14/96 -).

    Nach dem Urteil des BSG vom 05.07.1995 (a.a.O.) bestehe eine Leistungspflicht der Krankenkasse nur dann, wenn geeignete anerkannte Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung stünden und die streitige Behandlungsmethode den Voraussetzungen entspreche, die § 2 SGB V allgemein für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aufstelle; hierfür reiche jedoch der positive Nachweis eines Behandlungserfolges im Einzelfalle nicht aus; zur Leistungspflicht gehörten nur solche Behandlungsmethoden, die zwar noch nicht die Anerkennung der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkasse hätten, für deren Anwendung aber der Nachweis der Wirksamkeit in einer statistisch-relevanten Zahl von Fällen spreche und gegen die auch hinsichtlich der Qualität, z. B. der damit verbundenen Nebenwirkungen, im Hinblick auf die damit erreichbaren Behandlungserfolge keine durchgreifenden Bedenken bestünden; eine Behandlungsmethode gehöre erst deshalb zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erprobung abgeschlossen sei und über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden könnten; das setze einen Erfolg der Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen voraus; dabei müsse sich der Erfolg aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelnden Fälle und die Wirksamkeit der neuen Methode ablesen lassen.

    Damit hat der Sachverständige eindeutig klargestellt, daß die Qualitätsanforderungen, wie sie das BSG mit Urteil vom 05.07.1995 (a.a.O.) aufgestellt hatte, hier nicht erfüllt werden.

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.11.1997 - S 4 KR 107/94
    Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Kosten der immunmodulatorischen Therapie durch J nach den Kriterien der Rechtsprechung des BSG zur Erstattungsfähigkeit von Behandlung nach Außenseitermethoden (vgl. BSG Urteil vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 - und vom 16.09.1997 - 1 RK 28/95, 1 RK 30/95, 1 RK 32/95, 1 RK 14/96 -).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.11.1997 - S 4 KR 107/94
    Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Kosten der immunmodulatorischen Therapie durch J nach den Kriterien der Rechtsprechung des BSG zur Erstattungsfähigkeit von Behandlung nach Außenseitermethoden (vgl. BSG Urteil vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 - und vom 16.09.1997 - 1 RK 28/95, 1 RK 30/95, 1 RK 32/95, 1 RK 14/96 -).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 14/96

    Krankenkasse - Kostenerstattung - Übernahme - Behandlungskosten - Ärztliche -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.11.1997 - S 4 KR 107/94
    Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Kosten der immunmodulatorischen Therapie durch J nach den Kriterien der Rechtsprechung des BSG zur Erstattungsfähigkeit von Behandlung nach Außenseitermethoden (vgl. BSG Urteil vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 - und vom 16.09.1997 - 1 RK 28/95, 1 RK 30/95, 1 RK 32/95, 1 RK 14/96 -).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 30/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 24.11.1997 - S 4 KR 107/94
    Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Kosten der immunmodulatorischen Therapie durch J nach den Kriterien der Rechtsprechung des BSG zur Erstattungsfähigkeit von Behandlung nach Außenseitermethoden (vgl. BSG Urteil vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 - und vom 16.09.1997 - 1 RK 28/95, 1 RK 30/95, 1 RK 32/95, 1 RK 14/96 -).
  • LSG Hessen, 03.03.2005 - L 1 KR 712/99

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - diagnostische und therapeutische

    Weiterhin hat der Kläger zur Begründung seines Begehrens ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. November 1997 (S 4 Kr 107/94) sowie medizinische Stellungnahmen und Sachverständigengutachten aus verschiedenen zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren eingereicht, in denen Gegenstand jeweils die Bewertung der Untersuchungen und Behandlungen durch Dr. H. gewesen ist, und zwar ein Gutachten von Prof. Dr. O., R. Universitäts-Klinik H., Institut für I., vom 18. Mai 1995 für den Vorstand der M. V.-AG, eine Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 18. Mai 1995 für den Vorstand der M. K.-AG, ein Gutachten von Prof. Dr. K., P. Institut, Universität zu K., vom 29. August 1996 in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf, ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Prof. Dr. M. vom 7. August 1996 für das Landgericht Essen, ein Gutachten von Prof. Dr. Mx., Ärztlicher Direktor des Akademischen Krankenhauses der Universität U., vom 28. Februar 1997 in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Trier, ein Gutachten des Internisten Dr. H. vom 25. Februar 1997 in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Ulm, ein Gutachten des Arztes Dr. Sch. für die H. Krankenversicherung S. und ein Gutachten von Prof. Dr. E., Arzt für Innere Medizin, V.-K. der H-Universität B., für das Amtsgericht Düsseldorf vom 28. Oktober 1997.
  • LSG Hessen, 03.03.2005 - L 1 R 712/99

    Erstattung der Kosten für eine privatärztliche Behandlung durch die gesetzliche

    Weiterhin hat der Kläger zur Begründung seines Begehrens ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. November 1997 (S 4 Kr 107/94) sowie medizinische Stellungnahmen und Sachverständigengutachten aus verschiedenen zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren eingereicht, in denen Gegenstand jeweils die Bewertung der Untersuchungen und Behandlungen durch Dr. H. gewesen ist, und zwar ein Gutachten von Prof. Dr. O., R. Universitäts-Klinik H., Institut für I., vom 18. Mai 1995 für den Vorstand der M. V.-AG, eine Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 18. Mai 1995 für den Vorstand der M. K.-AG, ein Gutachten von Prof. Dr. K., P. Institut, Universität zu K., vom 29. August 1996 in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf, ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Prof. Dr. M. vom 7. August 1996 für das Landgericht Essen, ein Gutachten von Prof. Dr. Mx., Ärztlicher Direktor des Akademischen Krankenhauses der Universität U., vom 28. Februar 1997 in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Trier, ein Gutachten des Internisten Dr. H. vom 25. Februar 1997 in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Ulm, ein Gutachten des Arztes Dr. Sch. für die H. Krankenversicherung S. und ein Gutachten von Prof. Dr. E., Arzt für Innere Medizin, V.-K. der H-Universität B., für das Amtsgericht Düsseldorf vom 28. Oktober 1997.
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